Information zum gegenwärtigen Stand nach der Entscheidung des Registergerichts vom 13.Mai 2022
Die Kontaktaufnahme zum Registergericht Hamburg ergab u.a. folgende Klarstellung zur Aussage des Registergerichts vom 13.05.2022. Ich zitiere: " Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere der Präsident (aber auch der im Register eingetragene Geschäftsführer Hering) befugt ist, eine (neue) Mitgliederversammlung einzuberufen. D.h., es kann form- und fristgerecht entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung eine erneute Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt 'Vorstandswahlen' einberufen werden, in der Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß gewählt werden können."
1. Die im Schreiben vom 13.05.2022 aufgeführte Eintragung von Schachfreund Hartmut Hering resultiert aus einem vorgeschriebenen Verfahren, wie Eintragungen und Austragungen vorgenommen werden müssen. Nach einer ordentlichen Mitgliederversammlung inkl. Wahlen zum Vorstand werden die einzutragenden Vorstände und die zur Löschung anstehenden Vorstandsmitglieder mittels eines Schreibens dem Registergericht zur Ein/Austragung durch einen Notar vorgelegt. Im Falle der Mitgliederversammlung 2021 erfolgte die Austragung von Herrn Hering nicht, weil die im selben Schreiben geforderte Eintragung des Geschäftsführers aus den bekannten Gründen scheiterte.
Ich werde in den nächsten Tagen die ordnungsgemäße Austragung von Schachfreund Hering in einem Extraschreiben (über einen Notar) an das Registergericht vornehmen lassen.
Trotz der bestehenden Eintragung ist Herr Hering infolge seines Rücktritts seit 1. Januar 2022 nicht mehr Geschäftsführer des BdF.
In diesem Zusammenhang ist ein Schreiben von Herrn Hering an Präsident Manfred Scheiba und Stephan Busemann (sowie weitere Empfänger) als gegenstandslos zu bewerten, in dem er ultimativ zur Übergabe aller für die Geschäftsführertätigkeit notwendigen Unterlagen an ihn auffordert. Dies mit der angemaßten Funktion als Geschäftsführer zu unterschreiben, ist nicht zulässig.
2. Bezüglich möglicher Konsequenzen aus der Austragung wird das Registergericht dann zeitnah eine Entscheidung mitteilen, ob ein "Notvorstand" doch einzurichten ist oder nicht.
3. Bei der Entscheidung einer zeitnahen Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Nachwahl des Vorstandes gab es durch die Rechtspflegerin keine Änderung der Aussagen, wie sie im Schreiben vom 13.Mai 2022 (siehe Zitat oben) dargelegt wurden.
Die anstehende Aufgabe wird sein, eine außerordentliche und satzungskonforme MGV zur Nachwahl von Vorständen vorzubereiten, die vom Präsidenten einberufen wird. Gleichzeitig werden alle Mitglieder herzlich gebeten zu prüfen, ob eine eigene Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen unseres Vereins vorstellbar ist.