Vorstandsbeschluss zur Vorlage des jährlichen Kassenberichts
von Uwe Bekemann
Der Vorstand des Deutschen Fernschachbundes (BdF) hat am 8.6.2007 folgenden Beschluss gefasst:
Der Vorstand des Deutschen Fernschachbundes erfüllt seine Berichts- und Rechenschaftspflicht in der jährlichen Mitgliederversammlung u.a. durch die Vorlage des von den Revisoren geprüften Kassenberichts. Wegen der mit der Vorlage einer Vorabinformation verbundenen Nachteile (u.a. Risiko der Veränderung durch die Revision, z.B. durch das Erkennen von Rechenfehlern, mangelnde Verbindlichkeit) unterbleibt eine vorherige Veröffentlichung des noch ungeprüften Kassenberichts.
Der Beschluss ist vor dem folgenden Hintergrund ergangen:
Wiederkehrend wird in den Mitgliederversammlungen wie auch in anderen Diskussionen von einzelnen Mitgliedern die Forderung erhoben, den Kassenbericht ungeprüft zu veröffentlichen. Dabei wird vorgebracht, der geprüfte Kassenbeschluss erreiche sie zu spät, als dass sie sich für die jeweilige Mitgliederversammlung ausreichend vorbereiten könnten.
Auch in der MV 2007 in Bad Laasphe wurde die Forderung erneut erhoben. Die Forderung und die Gegenpositionen wurden umfassend diskutiert, gravierende Bedenken gegen eine ungeprüfte Vorlage wurden vom Vorstand wie auch von anwesenden Mitgliedern erhoben.
Das wichtigste Argument gegen die Veröffentlichung eines ungeprüften Kassenberichts ist dessen Unverbindlichkeit. So lange der Bericht nicht durch Prüfung festgestellt ist, steht er noch als offen, nämlich ungeprüft, im Raum. Allein schon ein einfacher Rechenfehler führt die Vorabinformation und die sich anschließende Diskussion ad absurdum.
Der nunmehr ergangene Beschluss schafft die erforderliche Eindeutigkeit und Verbindlichkeit.
Der Vorstand des Deutschen Fernschachbundes erfüllt seine Berichts- und Rechenschaftspflicht in der jährlichen Mitgliederversammlung u.a. durch die Vorlage des von den Revisoren geprüften Kassenberichts. Wegen der mit der Vorlage einer Vorabinformation verbundenen Nachteile (u.a. Risiko der Veränderung durch die Revision, z.B. durch das Erkennen von Rechenfehlern, mangelnde Verbindlichkeit) unterbleibt eine vorherige Veröffentlichung des noch ungeprüften Kassenberichts.
Der Beschluss ist vor dem folgenden Hintergrund ergangen:
Wiederkehrend wird in den Mitgliederversammlungen wie auch in anderen Diskussionen von einzelnen Mitgliedern die Forderung erhoben, den Kassenbericht ungeprüft zu veröffentlichen. Dabei wird vorgebracht, der geprüfte Kassenbeschluss erreiche sie zu spät, als dass sie sich für die jeweilige Mitgliederversammlung ausreichend vorbereiten könnten.
Auch in der MV 2007 in Bad Laasphe wurde die Forderung erneut erhoben. Die Forderung und die Gegenpositionen wurden umfassend diskutiert, gravierende Bedenken gegen eine ungeprüfte Vorlage wurden vom Vorstand wie auch von anwesenden Mitgliedern erhoben.
Das wichtigste Argument gegen die Veröffentlichung eines ungeprüften Kassenberichts ist dessen Unverbindlichkeit. So lange der Bericht nicht durch Prüfung festgestellt ist, steht er noch als offen, nämlich ungeprüft, im Raum. Allein schon ein einfacher Rechenfehler führt die Vorabinformation und die sich anschließende Diskussion ad absurdum.
Der nunmehr ergangene Beschluss schafft die erforderliche Eindeutigkeit und Verbindlichkeit.
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