Löschung Newsbeitrag von Uwe Staroske vom 19.4.2021
von Manfred Scheiba
Der Vorstand hat die „Gegendarstellung“ von Dr. Uwe Staroske, die er am 19.04.2021 um 19.41 Uhr auf der Homepage des BdF unter der Rubrik „Nachrichten“ eingestellt hat, gelöscht. Die Gründe hierfür sind Folgende:
Zunächst einmal gibt es die in Bezug genommene Vorschrift des § 56 Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde per 08.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Dies ist allerdings sicherlich nur eine Formalie.
Darüber hinaus ist Dr. Uwe Staroske nicht „Betroffener“, weder im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, noch im Sinne des Medienstaatsvertrages. Dies ergibt sich aus seiner Veröffentlichung selbst. Er rügt an 2 Stellen, dass in der Veröffentlichung vom 13.04.2021 die Tätigkeit bzw. das Verhalten des „ehemaligen Geschäftsführers“ unzutreffend dargestellt würde. Unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit bzw. das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers zutreffend dargestellt wurde oder nicht, kann Herr Dr. Staroske hieraus keinen Anspruch auf Gegendarstellung herleiten. Dies könnte allenfalls der „ehemalige Geschäftsführer“.
Auch der Umstand, dass Dr. Uwe Staroske am Ende der „Gegendarstellung“ schreibt:
„Für den Geschäftsführenden Vorstand (bis 2020) des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Dr. Uwe Staroske
ehemaliger Präsident“
ändert hieran nichts.
Und zu guter Letzt ist es so, dass Herr Dr. Staroske einen Anspruch auf Gegendarstellung nicht – was er müsste - beim Vorstand des BdF geltend gemacht, sondern eigenmächtig die Veröffentlichung vorgenommen und somit dem Vorstand jede Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs auf Gegendarstellung genommen hat. Die Veröffentlichung durch Dr. Uwe Staroske war nur möglich, weil nach dem Vorstandswechsel versäumt wurde, ihm die „Schreibrechte auf der Homepage zu entziehen. Seit dem Vorstandswechsel ist Dr. Uwe Staroske einfaches Mitglied im BdF und es liegt auf der Hand, dass nicht jedes Mitglied auf der Homepage des Vereins eigene Veröffentlichungen vornehmen kann – Ausnahme ist natürlich das Forum unter Beachtung der dort geltenden Regeln.
Zunächst einmal gibt es die in Bezug genommene Vorschrift des § 56 Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr. Der Rundfunkstaatsvertrag wurde per 08.11.2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Dies ist allerdings sicherlich nur eine Formalie.
Darüber hinaus ist Dr. Uwe Staroske nicht „Betroffener“, weder im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, noch im Sinne des Medienstaatsvertrages. Dies ergibt sich aus seiner Veröffentlichung selbst. Er rügt an 2 Stellen, dass in der Veröffentlichung vom 13.04.2021 die Tätigkeit bzw. das Verhalten des „ehemaligen Geschäftsführers“ unzutreffend dargestellt würde. Unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit bzw. das Verhalten des ehemaligen Geschäftsführers zutreffend dargestellt wurde oder nicht, kann Herr Dr. Staroske hieraus keinen Anspruch auf Gegendarstellung herleiten. Dies könnte allenfalls der „ehemalige Geschäftsführer“.
Auch der Umstand, dass Dr. Uwe Staroske am Ende der „Gegendarstellung“ schreibt:
„Für den Geschäftsführenden Vorstand (bis 2020) des Deutschen Fernschachbundes e.V.
Dr. Uwe Staroske
ehemaliger Präsident“
ändert hieran nichts.
Und zu guter Letzt ist es so, dass Herr Dr. Staroske einen Anspruch auf Gegendarstellung nicht – was er müsste - beim Vorstand des BdF geltend gemacht, sondern eigenmächtig die Veröffentlichung vorgenommen und somit dem Vorstand jede Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs auf Gegendarstellung genommen hat. Die Veröffentlichung durch Dr. Uwe Staroske war nur möglich, weil nach dem Vorstandswechsel versäumt wurde, ihm die „Schreibrechte auf der Homepage zu entziehen. Seit dem Vorstandswechsel ist Dr. Uwe Staroske einfaches Mitglied im BdF und es liegt auf der Hand, dass nicht jedes Mitglied auf der Homepage des Vereins eigene Veröffentlichungen vornehmen kann – Ausnahme ist natürlich das Forum unter Beachtung der dort geltenden Regeln.
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