Freistellungsbescheid 2012 - 2014
von Uwe Bekemann
Mit Freistellungsbescheid vom 23.3.2016 hat das Finanzamt Hamburg-Nord festgestellt und dem Deutschen Fernschachbund e.V. mitgeteilt (Auszug):
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuervergünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient.
Die Körperschaft unterhält einen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für diesen ergibt sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftssteuer und keine Gewerbesteuer.
(…)
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (…) auszustellen.
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuervergünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient.
Die Körperschaft unterhält einen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für diesen ergibt sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftssteuer und keine Gewerbesteuer.
(…)
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (…) auszustellen.
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